ALG § 11

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt: Renten

Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen

Erster Untertitel: Renten wegen Alters

§ 11 Regelaltersrente [1]

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

  1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Fundstelle(n):
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QAAAF-79648

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .