Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel: Renten wegen Alters
§ 11 Regelaltersrente [1]
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Fundstelle(n):
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .