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Umsatzsteuerfreiheit der Tomatis-Therapie
Gemäß § 1 UStG sind steuerbare Leistungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerbefreit, wenn die Voraussetzungen i. S. von § 4 Nr. 14 UStG erfüllt werden: Einerseits muss eine Heilbehandlungsleistung vorliegen und zudem müssen der die Leistung ausführende (Sub-) Unternehmer oder die tätigen Angestellten über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. Die in den Normen des § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG benutzten Begriffe „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ bzw. „ärztliche Heilbehandlung“ sind deckungsgleich. Soweit sie zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden, wäre diese Voraussetzung erfüllt (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Die erforderliche berufliche Qualifikation ist im ambulanten Bereich bei den sogenannten Katalogberufen gegeben. Darüber hinaus kann diese Voraussetzung auch durch andere Befähigungsnachweise erbracht werden.
A. Sachverhalt
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger betreibt seit ... ein Institut für Audio-Psycho-Phonologie (Tomatis-Institut). Er behandelt Menschen mit Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach ...