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KSR Nr. 8 vom Seite 5

Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV enthält abschließende Aufzählung

Alexander Kratzsch

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden, so dass ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hierfür nicht erforderlich ist.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Krankheitskosten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Sie entstehen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. Seit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) stellt § 64 EStDV für den Nachweis von Krankheitskosten teilweise – gegenüber dem früheren Recht – erhöhte Anforderungen auf. Dem ging voraus, dass der BFH seine Rechtsprechung geändert und das Erfordernis eines vorab eingeholten amtsärztlichen Attests bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeut...BStBl 2011 II S. 969