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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 21/13 E

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 90 Abs. 2 S. 1, BGB § 367 Abs. 1, BGB § 367 Abs. 2, HGB § 230

Zufluss von Kapitalerträgen – Abgrenzung zur Kapitalrückzahlung – Tilgungsbestimmung, Einlage als „Shareholder” bei US-Aktiengesellschaft als stille Beteiligung – Novation einer Gutschrift bei Schneeballsystem

Leitsatz

  1. Für die Abgrenzung zwischen der teilweisen Rückzahlung eines verzinslich gewährten Darlehens und dem Zufluss von Kapitalerträgen durch Zinsauszahlung ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Schuldners anzuknüpfen.

  2. Die Zeichnung einer Einlage als „Shareholder” bei einer Kapitalanlagen vertreibenden US-Aktiengesellschaft ist als Begründung einer typisch stillen Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und nicht als Erwerb einer Aktienbeteiligung zu werten, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er tatsächlich Gesellschafter der Aktiengesellschaft geworden ist.

  3. Die jährliche Mitteilung über die Erhöhung dieser Beteiligung führt auch bei einem Schneeballsystem zum Zufluss von Kapitalerträgen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem noch leistungsbereiten und -fähigen Schuldner der Kapitalerträge auf die Möglichkeit der Kündigung bis zum Jahresende verzichtet und damit die Einlage im Wege der Novation weiter zur Renditeerzielung anlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAF-76977

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