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Häusliches Arbeitszimmer
Aufteilungsverbot gilt auch für teilweise privat genutzte Nebenräume
Der X. Senat des BFH hat in Anknüpfung an die Entscheidung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungsverbot bei gemischt genutzten häuslichen Arbeitszimmern entschieden, dass auch bei beruflich oder betrieblich mitgenutzten Nebenräumen (etwa Flur, Küche, Bad) keine Aufteilung der Aufwendungen möglich ist. Die anteilig auf solche Räume entfallenden Kosten sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn eine nicht nur unerhebliche private Nutzung der Räumlichkeiten vorliegt.
Ausgangsfall
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie nutzt dafür ausschließlich ein Zimmer in ihrer Mietwohnung. Die dafür anteilig entstehenden Kosten wurden vom Finanzamt nach Maßgabe des Flächenanteils an der gesamten Wohnung als Betriebsausgaben anerkannt. Im Streitjahr 2008 machte die Klägerin zusätzlich die hälftigen anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur in Höhe von insgesamt 1.162 € geltend. Sie nutze das Arbeitszimmer auch in den Abendstunden und an den Wochenenden. Zudem heize sie die anderen Räumlichkeiten wesentlich weniger, so dass nur eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Nebenräume die tatsächlichen Verhältnisse der Nutzu...BStBl 2011 II S. 796