Thüringer Landesfinanzdirektion - S 7133 A - 03 - A 5.14

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3a UStG); Abholen von Ware an einer inländischen Lieferadresse

Nach § 6 Abs. 3a UStG liegt eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur vor, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben wird, der Abnehmer die Ware im persönlichen Reisegepäck ausführt und zudem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Abnehmer hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, und

  2. der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde nunmehr geklärt, dass die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr auch für folgende Fallgestaltung in Betracht kommet:

  • Ein Abnehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet (z.B. Schweiz) bestellt Ware bei einem Unternehmer mit Sitz im Inland (z.B. über das Internet).

  • Der (liefernde) Unternehmer versendet die Ware an eine inländische Lieferadresse (i.d.R. an einen Dienstleister oder an Paketshops bzw. Packstationen).

  • Der Abnehmer holt die Ware dort ab und führt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus.

  • Rechnungsadressat ist der Abnehmer im Drittlandsgebiet.

  • Der Abnehmer soll nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr an den (liefernden) Unternehmer senden, um von diesem die Umsatzsteuerrückerstattung zu erhalten.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 7133 A - 03 - A 5.14

Fundstelle(n):
UR 2016 S. 860 Nr. 21
SAAAF-76730