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IK Nr. 6 vom Seite 2

Betriebliche Mitbestimmung – Wo der Betriebsrat mitredet

Dipl.-Hdl. Karsten Beck; Wiesenttal und Dipl.-Hdl. Michael Wachtler; Fürth

Entscheidungen in Betrieben zu treffen ist weitgehend die Aufgabe der Leitungsorgane. Dabei gilt es, die Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen. In der Unternehmensphilosophie sind oft auch soziale Ziele enthalten, die sich auf das Wohl der Mitarbeiter beziehen. Da für Geschäftsführer und Vorstände jedoch meist rein ökonomische Ziele im Vordergrund stehen, ist es notwendig, den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen nachhaltig einzubringen und durchzusetzen.

Neben den Gewerkschaften, die sich für die Interessen von Arbeitnehmern einsetzen, haben Mitarbeiter auch in ihrem Unternehmen selbst die Möglichkeit, institutionalisierte Interessensvertretungen zu bilden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht diese Möglichkeit durch die Bildung von Betriebsräten ausdrücklich vor.

Wo können Betriebsräte gewählt werden?

Ob die Mitarbeiter das Recht haben, einen Betriebsrat zu gründen ist davon abhängig, wie viele wahlberechtigte Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig sind. In Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern, von denen mindestens drei wählbar sein müssen, besteht das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz festgeschr...

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