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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 6

Unternehmereigenschaft einer ausländische Betreuungskräfte vermittelnden Agentur

Tarek-Dominic Stumpe

Der BFH entschied mit Urteil vom (Az. ), dass bei der Beurteilung der Selbständigkeit die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien. Im Fall ging es um die Frage, ob Personen, die über eine Agentur zur Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen an diese vermittelt werden, ihre Dienstleistungen selbständig oder nichtselbständig erbringen. Diese Beurteilung war für die Einordnung der vereinnahmten Entgelte als durchlaufende Posten ausschlaggebend.

A. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb eine Vermittlungsagentur von Betreuungskräften. Bei diesen handelte es sich vorwiegend um Frauen mit polnischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Polen. Streitig war, ob die Betreuungskräfte selbständig i. S. des § 2 Abs. 1 UStG tätig waren und die an sie gezahlten Entgelte bei der Klägerin nur durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG waren.

Grundlage der Tätigkeit der Klägerin und der Betreuungskräfte waren jeweils drei Verträge: Die Klä...