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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Aufteilungsverbot gilt auch für im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage anfallende Kosten
Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind nach Ansicht des BFH selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird.
Beschluss des Großen Senats
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (, BStBl 2016 II S. 265). Der X. Senat des BFH hat diese Auffassung nunmehr bestätigt.
Gemischte Nutzung
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines E...