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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 22 | Außergewöhnliche Belastungen: Pflegebedürftigkeit nach dem Umzug in ein Altenheim

In einem anhängigen Verfahren hat der BFH die Gelegenheit zu klären, ob die Kosten einer Heimunterbringung – abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – auch dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in ein Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Dann beteiligt sich das Finanzamt derzeit nur an den reinen Pflegekosten, nicht aber an den Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung.

In jüngster Zeit häufen sich Verfahren, die mit den Kosten der Unterbringung in einem Heim zu tun haben. Das ist angesichts der demografischen Entwicklung ja auch kein Wunder. So muss sich der Bundesfinanzhof demnächst mit einer spannenden Frage befassen, die für viele ältere Steuerbürger von Bedeutung ist.

Derzeit ist es so: Wer krank und pflegebedürftig wird und aus diesem Grund in ein Pflegeheim oder ein Seniorenheim umzieht, der kann nicht nur die Pflegekosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sondern auch seine Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung. Anders sieht es aus, wenn jemand trotz guter Gesundheit – zum Beispiel nach dem Tod des...