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Arzthaftung – Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Der BGH hat zur Frage der Beweislast bei einem groben Behandlungsfehler eines Tierarztes entschieden, dass bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, auch bei einem Tierarzt vermutet wird, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Insofern kehrt sich die Beweislast für die Verursachung des Schadens gegenüber dem Regelfall wie in der Humanmedizin um (; Pressemitteilung vom 10. 5. 2016).
A. Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte eine Pferdehalterin den behandelnden Tierarzt verklagt, nachdem dieser das zur Behandlung vorgeführte Pferd mit einer Verletzung an der rechten hinteren Seite des Beines in Höhe des Unterschenkelknochens nur „provisorisch‟ versorgt hatte, indem er die Wunde lediglich von außen verschloss und die Anweisung gab, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden.
Sofern jedoch während dieser Zeit keine Schwellungen im Wundbereich eintreten würden, könnte das Pferd im Anschluss wieder geritten werden. Weitere Untersuc...