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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Unentgeltlichkeit
Wenn der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung erbringt, stellt gem. NWB RAAAF-67213 der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.
Der BGH bestätigt seine bisherige – überzeugende – Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit. Wenn der spätere Insolvenzschuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet wird, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung nicht darauf an, ob er selbst einen A...