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Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren
Im Spruchverfahren ist gem. NWB RAAAF-48327 der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grds. nicht beschwerdebefugt. Der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren können – so der BGH – auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftlich...