Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 19 vom Seite 550

Aktuelles zum Einsatz von Vorsorgevollmachten gegenüber Kreditinstituten

Professor Dr. Wolfgang Burandt und Carina Dargel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAF-72358 Es entspricht dem zivilrechtlichen Grundsatz der Stellvertretung, dass ein Handeln (mit wenigen Ausnahmen) durch einen Stellvertreter stets möglich und zulässig ist. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Schwierigkeiten beim Einsatz von Vorsorgevollmachten gegenüber Kreditinstituten insbesondere dann, wenn im Ernstfall Kontoverfügungen vorgenommen werden müssen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Problemaufriss

[i]Vorsorgevollmacht ist grds. nicht formbedürftigDie Vorsorgevollmacht ist grds. (mit Ausnahme i. S. von § 1904 Abs. 5, § 1906 Abs. 5 BGB) nicht formbedürftig. Legt der Bevollmächtigte dem Kreditinstitut eine wirksame, gar notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vor, ist diese anzuerkennen. In der Praxis werden Kontoverfügungen dennoch häufig mit dem Argument verweigert, es bedürfe für die Anerkennung einer Bankvollmacht. Neben dem Argument der Arbeitserleichterung fußen die Ablehnungsgründe auf dem Haftungsrisiko, dem sich die Bank oder die Sparkasse ausgesetzt sieht. Rechtlich begründet sind sie allesamt indes nicht.

Verpflichtung zur Anerkennung?

[i]Richtungsweisende EntscheidungenHöchstrichterliche Rechtsprechung zur zwingenden Vorlage bankinterner Vollmachten existiert bisher nicht. Richtungsweisend sind alle...