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NWB Nr. 19 vom Seite 1439

Aktuelles zum Einsatz von Vorsorgevollmachten gegenüber Kreditinstituten

Zur Anerkennungspraxis von Banken und Sparkassen

Professor Dr. Wolfgang Burandt und Carina Dargel

[i]Zu aktuellen Rechtsfragen rund um die Vorsorgevollmacht Tölle, NWB 35/2015 S. 2586 und NWB 28/2015 S. 2069Mit der Vorsorgevollmacht kann einer anderen Person das Recht eingeräumt werden, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln. Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht bestehen im Wesentlichen darin, dass der Vollmachtgeber seinen Vertreter und dessen Umfang der Vertretungsmacht selbst bestimmen und damit die umständliche Mitwirkung des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung (z. B. §§ 1812, 1813 BGB, § 40 FamFG) vermieden werden kann. Insbesondere bei vermögenden Vollmachtgebern können dadurch Kosten in Höhe von einigen Tausend Euro pro Jahr gespart werden, die sich neben den Kosten des Gerichts (Nr. 11101 KV-GNotKG: jährlich 10 € je 5.000 € Vermögen), für Verfahrenspfleger und Gutachten bereits aus der Vergütung des Betreuers (§§ 1836, 1908i BGB, §§ 4, 5 VBVG) ergeben. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Schwierigkeiten beim Einsatz von Vorsorgevollmachten gegenüber Kreditinstituten. Insbesondere dann, wenn im Ernstfall Kontoverfügungen vorgenommen werden müssen, erkennen Kreditinstitute die vorgelegten Vorsorgevollmachten häufig nicht an. Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung und stellt Han...