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NWB Nr. 11 vom Seite 784

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Grundlagen und Beachtenswertes für die rechtliche Vorsorgeberatung

Dr. Claus-Henrik Horn

84 % der deutschen Bevölkerung haben laut einer Umfrage des Forsa-Instituts weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung errichtet. Die körperliche Handlungsunfähigkeit – etwa ausgelöst durch einen Unfall – führt auch zur rechtlichen Handlungsunfähigkeit. Möglicherweise entscheidet dann über Rechtsgeschäfte und medizinische Behandlung des Betroffenen ein vom Gericht bestellter Betreuer, vielleicht sogar ein Fremder für den Handlungsunfähigen. Eine Vorsorgevollmacht schafft Abhilfe. Die Patientenverfügung als Handlungsanweisung an den behandelnden Arzt vervollständigt die rechtliche Vorsorge. Zu diesem Thema liegen augenblicklich mehrere Gesetzesentwürfe vor, über die der Rechtsausschuss in einer öffentlichen Anhörung am im Bundestag berät.

I. Vier Bausteine der rechtlichen Vorsorge

[i]Betreuung löst Entmündigung abWenn keine Vorsorge getroffen wurde, muss im Fall der Handlungsunfähigkeit unter Umständen eine Betreuung eingerichtet werden. Zur Historie: Mit dem Betreuungsgesetz wurde 1992 die Vormundschaft über Volljährige mitsamt ihres Verfahrens (Entmündigung) sowie die Gebrechlichenpflegschaft alten Rechts abgeschafft. Durch die Reform sollte die Rechtsstellung psych...