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Gesellschaftsrecht | Keine umfassende Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG
Aus dem Umstand, dass die innere Willensbildung einer Personengesellschaft zwar grds. Sache der Gesellschafter als „Herren der Gesellschaft“ ist, resultiert aber nicht zugleich auch eine umfassende und alleinige Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft. In der KG ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 164 Abs. 1 Satz 1 HGB) und die Komplementäre nicht den Weisungen der Kommanditisten unterliegen, [i]infoCenter „Beschlussfassung in der Personengesellschaft“ NWB WAAAE-20858 solange nicht außergewöhnliche Geschäfte i. S. von § 116 Abs. 2 HGB vorliegen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 HGB), die dann auch in der KG der Zustimmung der Kommanditisten bedürfen. Daraus folgt zugleich, dass die Entscheidungskompetenz in der KG für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs beim Komplementär und nicht ...