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Gewerbliche Infektion führt nicht zur Buchführungspflicht nach § 141 AO
Replik auf Kratzsch, PFB 2015 S. 271
Kratzsch (PFB 2015 S. 271) kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine Freiberufler-Personengesellschaft, die der Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterliegt, nach § 141 Abs. 1, 2 AO deswegen nach Aufforderung durch das Finanzamt zum Bestandsvergleich übergehen müsse.
A. Gewerblicher Unternehmer
Noch zu Recht verweist Kratzsch darauf, dass § 141 Abs. 1 AO vom „gewerblichen Unternehmer“ spricht. Der diesbezüglichen Meinung von Tipke/Kruse (zu § 141 AO, Tz. 7), dass, wer ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, nicht unter § 141 AO fällt, ist ebenfalls ausdrücklich zuzustimmen. Auch wenn ein freiberuflicher Unternehmer entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt über die freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit hin gewerbliche Einkünfte erzielt, ist dieser Umstand nur eine Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte. Dieser Umstand ist noch nicht einmal mit einem gesonderten Rechtsbehelf anfechtbar, wenn keine sonstige Beschwer (§ 350 AO) vorliegt.
Dass in diesem Fall für das Steuerrecht, also auch für § 141 AO, insgesamt von einem gewerblichen Unternehmer auszugehen sei, ist ein Trugschluss. Der „verfärbte Freiberufler“ ist kein gewerblicher Unternehmer, sondern ei...