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Gewerbliche „Infektion” freiberuflicher Sozietäten
Grenzen durch das Verhältnismäßigkeitsgebot und gewerbliche Beteiligungen
Der steuerrechtlichen Behandlung freiberuflicher Tätigkeiten kommt in der Praxis in Anbetracht der häufig schwierigen Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften erhebliche Bedeutung zu. Diese Problematik stellt sich zumal in Anbetracht der Abfärberegelung des §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wenn freiberufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Mitunternehmerschaft ausgeübt werden.
Die problematische Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Einkünfte einzelberuflich Tätiger sind, wenn sie neben freiberuflichen i. S. des § 18 EStG auch gewerbliche Einnahmen gemäß § 15 EStG erzielen, (notfalls durch Schätzung) aufzuteilen, es sei denn, die Tätigkeiten sind ausnahmsweise sachlich untrennbar verwoben. Dagegen wird für freiberufliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 EStG („Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang . . .”) in ständiger Rechtsprechung die Wirkung zuge-S. 2sprochen, dass grundsätzlich jede gewerbliche Einnahme der Gesellschaft die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerblich färbt. Das BVerfG hat unlängst diese Ungleichbehandlung von Einzelberuflern und Sozietäten gebilligt und eine gegen die Rechtsprechung des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Praxis wird sich deshalb auf die...