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StuB 7/2016 S. 277

Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

Ein Handwerksbetrieb kann eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden, wenn die Zusatzbeiträge nach den bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinnen bemessen werden und sich die bisherige Bemessungspraxis voraussichtlich künftig nicht ändern wird (FG Thüringen, nrkr. Urteil vom - 2 K 505/14 NWB UAAAF-08973). S. 278

Hintergrund: Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist u. a. zu bilden, wenn

  • die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Verbindlichkeit – deren Höhe ungewiss sein kann – dem Grunde nach künftig entsteht und der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss,

  • die ungewisse Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist und

  • die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu ...