Rückstellungen für erst nach dem Bilanzstichtag für drei Folgejahre festgesetzte Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer
Leitsatz
Setzt die Vollversammlung einer Handwerkskammer auf der Grundlage der Beitragsordnung stets bereits im laufenden Jahr jeweils
allgemein die Höhe u. a. eines Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest, ergeht der Beitragsbescheid für den Zusatzbeitrag
gegenüber dem einzelnen Handwerksbetrieb im Frühjahr des Folgejahres und wird die Höhe des Zusatzbeitrags über viele Jahre
hinweg stets mit einem bestimmten gleich bleibenden Prozentsatz des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten gewerbesteuerlichen
Gewerbeertrags festgelegt, so ist der einzelne Handwerksbetrieb berechtigt, am Bilanzstichtag für die Zusatzbeiträge der nächsten
drei Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden, da insoweit am Bilanzstichtag
bereits die Erhebungszeiträume abgelaufen sind, deren Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage für die Zusatzbeiträge in den
ersten Jahren nach dem Bilanzstichtag bildet, und wenn auch künftig sehr wahrscheinlich mit einer unveränderten Praxis bei
der Festsetzung der Zusatzbeiträge zu rechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2015 S. 1026 DStR 2016 S. 6 Nr. 24 DStRE 2016 S. 961 Nr. 16 DStZ 2015 S. 655 Nr. 17 EFG 2015 S. 1513 Nr. 18 FR 2016 S. 777 Nr. 16 KÖSDI 2015 S. 19544 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2016 S. 277 Ubg 2016 S. 549 Nr. 9 UAAAF-08973
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