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Anwendung der Steuerschuldumkehr bei Arbeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen
Konsequenzen des BMF-Schreibens vom 10. 8. 2016 für die Praxis
[i]BMF, Schreiben vom 10. 8. 2016 NWB ZAAAF-80104 Bauleistungen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn auch der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist. In Bezug auf Betriebsvorrichtungen hatte der (BStBl 2015 II S. 682) entschieden, dass sie keine Bauwerke i. S. des § 13b UStG sind. Dies hatte zunächst für den entschiedenen Fall zur Folge, [i]Becker, NWB 28/2015 S. 2085 dass das Verfahren der Steuerschuldumkehr nicht zur Anwendung kommt. Zur Vermeidung der hieraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten – die Unterscheidung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung ist nicht unbedingt leicht zu treffen – hatte das BMF auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert ( BStBl 2015 I S. 623). Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) erfolgte mit Wirkung ab eine Anpassung des § 13b UStG, wonach Arbeiten in Bezug auf Betriebsvorrichtungen grds. in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens aufgenommen werden. Diese gesetzliche Neuregelung gab den Anlass für ein weiteres Anwendungsschreiben des BMF zur Überarbeitung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ( NWB ZAAAF-80104). Ob nunmehr Ruhe einkehrt, wird sich in der Praxis zeigen.