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Neuregelungen der Versicherungs- und Beitragspflicht für Pflegende ab dem 1. 1. 2017
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAF-69321 Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) hat auch Vorschriften geändert bzw. neu gefasst, die sich mit der Versicherungs- und Beitragspflicht für Pflegende befassen. Das gilt sowohl in der Renten- als auch in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Änderungen treten zum in Kraft.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rentenversicherung
I [i]Versicherungspflicht neu geregeltn der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem alle Pflegepersonen versichert, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Im Gegensatz zum bis zum geltenden Recht führt eine geringfügige Pflegetätigkeit nicht mehr zur Versicherungsfreiheit.
[i]Neue BeitragsberechnungDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist völlig verändert worden. Innerhalb der Pflegegrade 2–5 werden jeweils drei verschiedene Bemessungsgrundlagen gebildet. Unterschieden werden Fälle, in denen die pflegebedürftigen Personen ausschließlich Pflegegeld nach (selbst beschaffte Pflegehilfe) beziehen, und solchen, in denen die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen bezieht, sowie Fälle, in denen ausschließlich Pflegesachleistungen bezogen werden.