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Vorsteuer-Vergütungsverfahren i. S. des § 18 Abs. 9 UStG bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
Erläuterung des Abschn. 18.11. UStAE durch das
Mit dem ist der Abschn. 18.11. UStAE „Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge“ neu gefasst worden. In Abschn. 18.11. ist nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt worden.
A. Hintergrund
Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG).
Von § 14c Abs. 1 UStG werden folgende Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 5 UStAE):
für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE);
für steuerfreie Leistungen;
für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem
für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl....BStBl 2004 II S. 375