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Arbeitshilfe November 2015

Vorsteuer-Vergütung für Unternehmer in Drittstaaten: Übersicht der Länder mit Gegenseitigkeit

Ist ein Unternehmer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig, kann die Vorsteuer-Vergütung gem. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • in dem Sitzstaat das Unternehmers keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder

  • im Fall der Erhebung den inländischen Unternehmern vergütet wird.

Hier die aktuelle Übersicht des BMF, für welche Drittstaaten diese Voraussetzungen erfüllt sind bzw. nicht erfüllt sind.

Die Übersichten für vorangegangene Zeiträume sind direkt über das Dokument erreichbar.