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Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Die Frage, ob die Stellplatzüberlassung eine Leistung ist, die im überwiegenden unternehmerischen Eigeninteresse erfolgt und deshalb nicht umsatzsteuerbar ist, stellt sich nach dem Verständnis des BFH nur, soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt.
A. Leitsätze
1. Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.
2. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine beratende Partnerschaftsgesellschaft, hat für ihre Mitarbeiter, die in der Umgebung ihrer Kanzlei kaum bzw. nur zeitlich befristet parken konnten, Stellplätze in einem öffentlichen Parkhaus für je 55 € angemietet und für 27 € monatlich überlassen. Die Anmietung erfolgte zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs und somit im unternehmerischen Interesse. Die Klägerin unterwarf daher die Mitarbeiterzahlungen nicht der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt hingegen ging in den Streitjahren 2009 und 2010 von steuerbaren und steuerpflichtigen so...