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BGH 11.11.2015 XII ZB 7/15, NWB 11/2016 S. 758

Unterhaltsrecht | Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der aufseiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. [i]Zur neuen Düsseldorfer Tabelle Viefhues, NWB 34/2015 S. 2490Der BGH hat ausgeführt, dass Unterhalt stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen ist. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet...