OFD Frankfurt/M. - S 7225 A - 8 - St 16

Steuersatz für Bücher, Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks) und für Online-Bibliotheken (eLibrarys)

Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern auf Datenträgern ab dem

Bezug: BStBl I 2014, 1614

1. Steuersatz für Bücher

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz (beruhend auf Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL).

Hiernach sind aber lediglich gedruckte Werke begünstigt, eine Übertragung auf eBooks (vgl. Tz. 3) oder auch Hörbücher kommt nicht in Betracht, deren Verkauf unterliegt dem Regelsteuersatz (bei Hörbüchern bis zum , vgl. die folgende Tz. 2).

2. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher auf Datenträgern ab dem

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze mit den in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenständen auf 7 %. Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom ( BGBl. 2014 I S. 1266) wurde die Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG wie folgt gefasst:

„Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)” und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen”

Im Ergebnis sinkt der Steuersatz für Umsätze mit den genannten Gegenständen – im Folgenden als Hörbücher bezeichnet – auf 7 %. Die Änderung tritt am in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt.

Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z. B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z. B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hörspielrechte eingeräumt werden, ist das Erzeugnis aus Vereinfachungsgründen als Lesung anzuerkennen.

Nach Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG sind nicht begünstigt:

2.1 Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen

Diese Hinweispflicht besteht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für amtliche Zwecke wird von der Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis herausgegeben.

2.2 Hörspiele

Hörspiele unterscheiden sich von Lesungen in der Regel dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk. Außerdem bedienen sich Hörspiele überwiegend dramaturgischer Effekte, wie z. B. der sprachlichen Interaktion. Hörspiele geben grundsätzlich nicht denselben Inhalt wie gedruckte Bücher wieder, sondern bedienen sich des Stoffs als Grundlage für eine eigene Geschichte.

2.3 Hörzeitungen und Hörzeitschriften

Hörzeitungen und Hörzeitschriften erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder.

2.4 Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet)

Sofern der Unternehmer gegen Zahlung eines Gesamtverkaufspreises ein gedrucktes Buch im Sinne der Nummer 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum UStG abgibt und gleichzeitig den elektronischen Zugang zum Hörbuch einräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Vorgänge als einheitliche Leistung behandelt, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Im Übrigen wird auf die allgemeinen Regelungen in Abschnitt A des , BStBl 2004 I, 638, sowie in Abschn. 12.1. Abs. 1 Satz 3 ff. UStAE hingewiesen.

3. Regelsteuersatz für elektronische Bücher (eBooks) sowie für Hörbücher zum Herunterladen aus dem Internet

Zu beachten ist, dass lediglich die Bereitstellung von eBooks und Hörbüchern auf Datenträgern wie CD-ROM oder USB-Stick als Lieferung angesehen werden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Datenträger mit der Datei). Der typische Fall des Downloads von eBooks oder Hörbüchern über das Internet stellt hingegen eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung dar, wofür die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG von vornherein ausscheidet.

Der , aufgrund eines finnischen Vorabentscheidungsersuchens zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL) bei der Lieferung von eBooks auf Datenträgern („physischen Trägern wie CD, CD-ROM oder USB-Sticks”) entschieden. Danach ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, für gedruckte Bücher den ermäßigten Steuersatz vorzusehen, während für Bücher auf Datenträgern der Regelsteuersatz anzuwenden ist, soweit der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Damit hat der EuGH auch die deutsche Rechtslage (vgl. Tz. 1) bestätigt.

Bei Umsätzen zwischen Verlagen und Buchhändlern ist zu prüfen, inwieweit hier die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, im Vordergrund steht. In diesem Fall kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung kommen (vgl. auch Abschn. 12.7. UStAE).

Zur Trennung der Entgelte bei der Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und eBook.

4. Steuersatz bei Online-Bibliotheken (eLibrarys)

Bibliotheken in Deutschland bauen ihr digitales Angebot ständig aus. Neben dem elektronischen Bibliothekskatalog ist die Online-Ausleihe mittlerweile in fast allen Bibliotheken zu finden.

Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, die den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.

In Abschn. 12.7. Abs. 1 Satz 14 UStAE ist geregelt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z. B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Büchern und Nachschlagewerken) durch Bibliotheken nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG gleichsteht. Es handelt sich hierbei um eine nicht begünstigte Leistung der Bibliotheken an ihre Kunden, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.

Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG besteht.

Zwar müssen gewisse Rechte aus dem UrhG an die Bibliotheken zur Nutzung der eLibrary übertragen werden, damit diese die digitalen Medien der eLibrary entsprechend nutzen können. Den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung prägt jedoch nicht die Übertragung von Rechten aus dem UrhG, sondern die Möglichkeit der Bibliotheken, ihren Nutzern die vorhandenen Medien auch über die neuen Medien (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Bei der zur Nutzung der eLibrary zur Verfügung gestellten webbasierten Software-Anwendung handelt es sich um eine nicht begünstigte Software Überlassung, vgl. Abschn. 12.7. Abs. 1 Sätze 7 – 9 UStAE. Die Übertragung von gewissen notwendigen Rechten aus dem UrhG stellt auch hier nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar.

Das , in einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus den o. g. Gründen versagt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der , als unbegründet zurückgewiesen und damit die Anwendung des Regelsteuersatzes bestätigt. Die strittigen Leistungen können nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG als Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da es sich um elektronische Dienstleistungen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen ist (Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL).

Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.

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Fundstelle(n):
GAAAF-68553