Änderung bei Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB ...
... durch neuen Abzinsungssatz
Der Deutsche Bundestag hat am eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen beschlossen. Die Änderung erfolgt im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BR-Drucks. 84/16), das am auch den Bundesrat passierte. Der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von Pensionsrückstellungen wird gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. auf zehn Jahre verlängert. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum wie bisher bei sieben Jahren (vgl. auch S. 197 in dieser Ausgabe). I. H. des positiven Unterschiedsbetrags der Rückstellungen nach alter und neuer Berechnungsmethodik besteht eine Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz zu nennen. Die Neuregelung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem endende Geschäftsjahr anzuwenden. Ein Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung besteht für Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem beginnt und vor dem endet.
Generell ist die Neuregelung aufgrund der gestiegenen Aufwendungen der Unternehmen bei den Pensionsrückstellungen zu begrüßen. Dennoch ist Kritik angebracht: So kommt die gesetzliche Änderung spät. Bereits seit Verabschiedung des BilRUG Mitte Mai 2015 war der Gesetzgeber zur Neuregelung aufgefordert. Benachteiligt werden die Unternehmen, die bereits rechtzeitig ihren Jahresabschluss 2015 erstellt haben (vgl. dazu bereits Zwirner, StuB 3/2016 S. 1 ). Des Weiteren bleibt § 6a EStG unverändert.
Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke?
Wieder einmal muss sich das BVerfG mit der Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes beschäftigen. Der BFH hält mit Vorlagebeschluss vom die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) für verfassungswidrig. Bolik geht auf den Vorlagebeschluss des BFH ein, diskutiert dann die Begründung für die Vorlage an das BVerfG und bespricht anschließend Praxisfolgen.
Häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des entschieden. Seifert gibt eine erste Einschätzung der Entscheidung.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 5/2016 Seite 1
NWB GAAAF-68112