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Steuerrecht | Gemischt-genutztes Arbeitszimmer nicht absetzbar
Der Große Senat des BFH erkennt gemischt-genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht an. Ein Arbeitszimmer kann steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn es ausschließlich oder aber nahezu ausschließlich für die Einkünfteerzielung genutzt wird. Damit können die Kosten für einen Raum, der zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt wird, steuerlich nicht abgesetzt werden, und zwar auch nicht anteilig. Denn ein solcher Raum stellt kein Arbeitszimmer dar.
[i]Spezialregelung des Arbeitszimmers in § 4 Abs. 5 EStGZwar gibt es kein strenges Aufteilungsverbot mehr im Sinne von § 12 EStG, so dass bei gemischt veranlassten Kosten ein anteiliger Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich ist. Der Begriff des Arbeitszimmers ist aber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG speziell geregelt und geht dem § 12 EStG vor.
[i]Arbeitsecke nicht absetzbarEbenfalls nicht abgesetzt werden kann dam...