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IWB Nr. 4 vom Seite 140

Quellenstaatsbesteuerung von Renten und Ruhegehältern im neuen DBA mit den Niederlanden

Niederländische Begünstigungsregelung ab 2016

Tim Lühn

Zum [i]DBA Niederlande 2012 unter NWB DokID NWB ZAAAE-25591 ist das neue deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten. Die inländische Ratifizierung in den Niederlanden hatte sich vor allem wegen der in Art. 17 DBA Niederlande 2012 enthaltenen Quellenstaatsbesteuerung für Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen aufgrund von Protesten niederländischer Rentner verzögert. Durch diese Quellenstaatsbesteuerung werden fast alle in Deutschland wohnhaften niederländischen Rentner und Pensionäre nun auch durch die Niederlande besteuert, so dass ihre Gesamtsteuerbelastung deutlich ansteigen wird. Dies möchten die Niederlande durch eine Begünstigungsregelung im nationalen Einkommensteuerrecht befristet für sechs Jahre abmildern.

I. Quellenstaatsbesteuerung von Ruhegehältern, Renten und Sozialversicherungsleistungen

[i]Neues Abkommen erlaubt die Quellenstaatsbesteuerung ab 15.000 € bruttoAufgrund der Initiative der Niederlande wurde im Art. 17 Abs. 2 und 3 DBA Niederlande 2012 ein Recht zur Quellenstaatsbesteuerung für Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen normiert. Hiernach kann „ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente“ auch im Quellenstaat besteuert werden, „wenn ihr gesamter Bruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15.000 € übersteigt“. Dies gilt ...