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Abgabenordnung; | vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 AO)
Nach dem (BStBl 1999 II S. 81) und dem n. v. besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim BVerfG noch beim BFH anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum BStBl 1999 II Nr. 22 v. ). Gem. gilt daher Folgendes: Die Nr. 1 (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen) der Anlage zum (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2000 I S. 309), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinse...BStBl 1995 I S. 264BStBl 2000 I S. 309