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BMF - IV D 6 - S 0338 - 8/00 BStBl 2000 I 309

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
(BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch  IV D 6 – S 0338 – 107/99 – (BStBl 2000 I S. 36), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

  2. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993

  3. Anwendung des § 32c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994.

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