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Einkommensteuererklärung 1999
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1999
1. Erklärungsfrist
Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 1999/2000 folgt. Werden Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum verlängert (vgl. gleich lautende Erlasse der Länder v. , BStBl 2000 I S. 86).
AN, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beziehen, müssen eine ESt-Erklärung nur dann abgeben, wenn ein Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt wird. Erstmals ab VZ 1999 ist eine ESt-Erklärung abzugeben (§ 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c EStDV), wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a EStG in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn das FA dem Stpfl. auf Antrag eine Bescheinigung über den steuerfreien Bezug von Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung ausgestellt hat (vgl. NWB F. ...