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Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Der EBM ist die Gebührenordnung für ambulante Leistungen (ambulante Versorgung), die im Rahmen der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erbracht worden sind (§ 87 Abs. 2 SGB V). Er ist Grundlage für die Umsetzung des Sachleistungsprinzips in der GKV, nachdem die Ärzte ihre Leistungen direkt mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen, die wiederum ihrerseits Honorarpauschalen von den Krankenkassen erhält.
Jüngste Reformen haben die anrechenbaren Leistungen immer mehr zu Leistungsbündeln bzw. Komplexen zusammengefasst, die seit 2009 zudem jeweils mit einem Eurobetrag ausgewiesen sind. Vorher sah der EBM nur Bewertungsrelationen in Form von Punktzahlen vor, die mit einem Punktwert je nach KV bewertet wurden. Ein Bewertungsausschuss mit Vertretern des Spitzenverbandes der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nimmt regelmäßig Anpassungen am EBM zu seiner Aktualisierung und Weiterentwicklung gemäß § 87 Abs. 3 SGB V vor. Nur ein kleiner Teil der Leistungen (z. B. Hausbesuche) sind von allen Vertragsärzten abrechenbar, während die meisten Leistungen eindeutig entweder Hausärzten oder Fachärzten zugeordne...