Abschnitt 2: Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt3.7.2021 [1]
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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LAAAH-55613
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2244) mit Wirkung v. .