Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 03 | Betriebsveranstaltungen: Bewirtung von Arbeitnehmern ist immer voll absetzbar
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind nicht einheitlich als nur beschränkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehbare Aufwendungen zu beurteilen. Vielmehr sind die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Das hat das FinMin Schleswig-Holstein klar gestellt.
Um Bewirtungskosten geht es bei der nächsten Verwaltungsanweisung, die wir Ihnen jetzt vorstellen.
Sie kennen die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass werden demnach nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgabensteuermindernd berücksichtigt. Die Kosten für die Bewirtung von Arbeitnehmern sind hingegen grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig. Nimmt ein Arbeitnehmer allerdings an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, gilt dies nicht. Ausnahmsweise ist die Abzugsbeschränkung dann auch auf die Bewirtung der Arbeitnehmer anzuwenden. So steht es in den EStR .
Wie sieht es nun aber aus, wenn sowohl Geschäftsfreunde als auch Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bewirtet werd...