Gesonderte Feststellung von Grundstückswerten im Vergleichswertverfahren
Leitsatz
Ein- und Zweifamilienhäuser sind auch für Zwecke der ErbSt grds. im Vergleichswertverfahren zu bewerten.
Anstelle von Preisen für Vergleichgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insb. Flächeneinheiten
des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.
Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 BewG gesondert
zu berücksichtigen.
Liegt kein Vergleichswert vor, ist das Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten.
Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten
beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 185 Nr. 3 ErbStB 2016 S. 76 Nr. 3 NAAAF-45677
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