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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3009/16 EFG 2016 S. 879 Nr. 11

Gesetze: BewG § 188 Abs. 1, BewG § 188 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, BewG § 188 Abs. 2 S. 1, BewG § 185 Abs. 3, BewG § 177, BauGB § 193 Abs. 5 S. 1, BauGB § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1

Anwendung der erst nachträglich vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer sind die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten Liegenschaftszinssätze grundsätzlich als „geeignete” Liegenschaftszinssätze i. S. d. § 188 Abs. 2 S. 2 BewG anzuwenden. „Geeignet” in § 188 Abs. 2 S. 2 BewG bedeutet lediglich, ob das zu bewertende Objekt unter die Grundstücksart fällt, für die vom Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze ermittelt wurden, und ob der Bewertungsstichtag zeitlich von den Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschuss erfasst wird, nicht aber, ob der Gutachterausschuss eine bestimmte Restnutzungsdauer und bestimmte Bewirtschaftungskosten seinen Ermittlungen zugrunde gelegt hat.

2. Es sind auch dann die für den Todeszeitpunkt des Erblassers maßgeblichen Liegenschaftssätze des Gutachterausschusses heranzuziehen, wenn sie erst nachträglich, nach dem Feststellungszeitpunkt beschlossen und veröffentlicht worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid durch Einspruch bzw. Klage angefochten worden ist und zum späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liegenschaftssätze verfahrensrechtlich noch „offen” ist (im Streitfall: Anwendung der erst nach dem Feststellungszeitpunkt März 2014 vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze 2015).

3. Der Gutachterausschuss hat bei der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze steuerliche Vorschriften des Bewertungsgesetzes (hier streitig: § 185 Abs. 3 BewG zur Ermittlung der Restnutzungsdauer) nicht zu befolgen.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 29
DStRE 2016 S. 1168 Nr. 19
EFG 2016 S. 879 Nr. 11
ErbStB 2016 S. 202 Nr. 7
Ubg 2016 S. 690 Nr. 11
SAAAF-73240

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