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Private Zuschüsse
I. Wirtschaftlicher Gehalt
Bei der bilanzrechtlichen Würdigung von „Zuschüssen“ oder „Zulagen“ sollte man die Begriffsinhalte systematisch auseinanderhalten, zunächst nach der Quelle:
öffentlich-rechtliche Provenienz,
private Vereinbarung.
Die Sachverhalte der erstgenannten Kategorie werden im Folgenden von der Betrachtung ausgeschlossen, es geht also ausschließlich um Zuschüsse bzw. Zulagen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Motto „do ut des“ vereinbart und durchgeführt werden. In diesem (privaten) Bereich wird gewöhnlich von „Zuschüssen“ gesprochen und weiter danach differenziert, ob diese Leistungen zum Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögensgegenstands, genannt Investitionszuschuss, oder zur Durchführung bestimmter Maßnahmen z. B. für Forschungs- und Werbezwecke, zur Nutzungsüberlassung oder zum Verzicht auf Wettbewerb, dann Aufwands- oder Ertragszuschuss, erfolgen. Dabei sind nicht zuletzt branchentypische Erscheinungen festzustellen; Investitionszuschüsse werden häufig im Bereich der Automobilzulieferung festzustellen sein, Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse im Bereich der pharmazeutischen Forschung.
II. Der praktische Fall
Ge...