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Arbeitsrecht | Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags
Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch [i]infoCenter „Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge“ NWB PAAAA-88449 regelmäßig auf 30 %. Im Streitfall hatte die Beklagte (ein Paketlinientransportdienst mit einer Regelarbeitszeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) dem Arbeitnehmer (Kläger) zunächst für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn von etwa 11 % gezahlt und diesen dann schrittweise auf zuletzt 20 % angehoben. Das BAG gab der Klage d...