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Sozialversicherungsrecht | Beginn der Verjährung von Beitragsrückerstattungsansprüchen
Ohne Rechtsgrund (hier: wegen fehlender Versicherungs- und Beitragspflicht) entrichtete Beiträge sind zwar grds. zu erstatten, unterliegen dabei aber der Verjährung von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden (§ 27 Abs. 2 SGB IV). Da es hierbei allerdings nicht darauf ankommt, wann der Anspruch entstanden ist, kann die Verjährungsfrist deshalb auch dann bereits beginnen, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst noch nach Ablauf der Kalenderfrist entstanden ist. Denn mit der Regelung des § 27 Abs. 2 SGB IV hat der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Regelung des § 45 SGB IV eigenständige Regelung für den Erstattungsanspruch für zu Unrecht entrichtete Beiträge geschaffen.
Der Senat gibt damit seine frühere Rechtsprechung auf (vgl.