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KSR Nr. 12 vom Seite 3

Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

Keine Aktivierung bei Verpflichtung des Pächters

Lars Micker

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

Im Ausgangsverfahren wurde der Kläger für das Streitjahr 2003 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen und ermittelte den diesbezüglichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2003 hatte der Kläger als Betriebsausgabe eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG 2002 a. F. geltend gemacht. Mit Urkunde vom gliederte der Kläger sein Einzelunternehmen nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine neugegründete GmbH aus. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde die Buchwertfortführung gewählt. Das zuständige Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an. Das Finanzgericht bestätigte dies mit dem Argument, dass der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde (tauschähnlicher Vorga...