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NWB Nr. 50 vom Seite 3762

„Abtretungslösung“ für Bauträger- Altfälle unanwendbar?

Grundsätzliche Konstruktionsprobleme des § 27 Abs. 19 UStG

Stefan Wolter und Martin Grollmann

[i]Lippross, NWB 10/2015 S. 677EuGH und ihm folgend der BFH haben die frühere Handhabung der „Bauträgerfälle“ im Rahmen von § 13b UStG verworfen. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung der Spezialnorm des § 27 Abs. 19 UStG [i]Hammerl/Fietz, NWB 36/2014 S. 2688reagiert. Die Aufarbeitung der Altfälle ist noch lange nicht abgeschlossen. Gegenwärtig liegen fünf Beschlüsse von Finanzgerichten in AdV-Verfahren vor. Ferner hat das BMF unlängst zu [i]Schneider/Mann, NWB 51/2014 S. 3911diversen Zweifelsfragen Stellung genommen ( BStBl 2014 I S. 1073). Zusätzlich zur bisherigen Diskussion (vgl. Schneider/Mann, NWB 51/2014 S. 3911; Hammerl/Fietz, NWB 36/2014 S. 2688; Lippross, NWB 10/2015 S. 677; ders. UR 2014 S. 717, je m. w. N.) gibt es weitere gravierende Probleme im Hinblick auf die Konstruktion der Norm und deren Anwendung, die bisher zu wenig beachtet wurden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Die fünf bisherigen Beschlüsse der Finanzgerichte

[i]Darstellung der Argumentationsgrundlagen der EntscheidungenIn den letzten Monaten ergingen die ersten Beschlüsse der Finanzgerichte zu den sog. Bauträgerfällen in den vorläufigen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO. Ü...