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Umsatzbesteuerung von Bauleistungen nach § 13b UStG in sog. Altfällen
Rechtliche und praktische Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG
Nach [i]Schmidt, NWB 50/2014 S. 3840; Schneider/Mann, NWB 51/2014 S. 3911; Hammerl/Fietz, NWB 36/2014 S. 2688der Änderung des § 13b UStG durch das KroatienAnpG schuldet der Leistungsempfänger ab wieder die Steuer für bezogene Bauleistungen, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Ob er die bezogene Bauleistung für eine von ihm selbst erbrachte Bauleistung verwendet, ist unbeachtlich. Für Altfälle (bis zum ) hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Regelung getroffen, die eingreift, wenn der Leistungsempfänger unter Berufung auf das Rückerstattung der von ihm [i]Küffner/Stöcker/Zugmaier (Hrsg.), Umsatzsteuer Kommentar, NWB Verlag Herne, ISBN: 978-3-482-40705-5entrichteten § 13b-Steuer verlangt. Die Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG wirft zahlreiche Fragen auf, zu denen sich die Verwaltung noch nicht geäußert hat und die auch im Schrifttum noch nicht ausreichend aufgearbeitet sind. In der Praxis geht es vor allem darum, verfahrensrechtlich richtig vorzugehen und die Prozessrisiken einzuschätzen.
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