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Gesellschaftsrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen an Mitgeschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine ihm obliegende Organpflicht schuldhaft verletzt und dies zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat. Das schadensverursachende adäquat kausale und pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers kann dabei zwar auch in einem Unterlassen bestehen, setzt aber dann zumindest voraus, dass dem Organvertreter ein pflichtgemäßes Eingreifen auch möglich war und den Schaden verhindert hätte. Insoweit bleibt [i]Bosse, NWB 51/2013 S. 4056der GmbH-Geschäftsführer aber kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen Allzuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grds. auch (weiterhin) für diejenigen Aufgaben verantwortlich, die durch interne Zuständigkeitsverteilung ...