Amtshilfeübereinkommen Anlage A Steuern, für die das Übereinkommen gilt (Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens)
Anlage A [1] Steuern, für die das Übereinkommen gilt (Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens)

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KAAAF-08317

1Hinweis des BMF: Die Anlagen A bis C sowie Erklärungen und Vorbehalte zu dem Übereinkommen werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind für die Bundesrepublik Deutschland auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern unter http://www.bzst.de einsehbar.