Amtshilfeübereinkommen Artikel 20

Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Artikel 20 Beantwortung des Amtshilfeersuchens

(1) Wird dem Amtshilfeersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Amtshilfe.

(2) Wird das Ersuchen abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über seine Entscheidung und deren Gründe.

(3) Hat der ersuchende Staat bei einem Informationsersuchen angegeben, in welcher Form er die Informationen erteilt haben möchte, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Informationen in der gewünschten Form.

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KAAAF-08317