Amtshilfeübereinkommen Artikel 22

Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Artikel 22 Geheimhaltung

(1) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, sind ebenso wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat, oder in Übereinstimmung mit den in der erteilenden Vertragspartei geltenden Geheimhaltungsvorschriften, wenn diese die strengeren sind, geheim zu halten.

(2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel im Zusammenhang mit Steuern dieser Vertragspartei befasst sind. Nur die genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke. Sie dürfen sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde der die Informationen erteilenden Vertragspartei in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. Zwei oder mehr Vertragsparteien können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen auf die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung verzichten.

(3) Hat eine Vertragspartei einen in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Vorbehalt angebracht, so verwenden alle anderen Vertragsparteien, die Informationen von dieser Vertragspartei erhalten, diese nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt. Ebenso verwendet die Vertragspartei, die den Vorbehalt angebracht hat, aufgrund des Übereinkommens erhaltene Informationen nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht der erteilenden Vertragspartei für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieser Vertragspartei diese Verwendung gestattet. Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, können von letzterer nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAF-08317