Kapitel VI: Schlussbestimmungen
Artikel 32 Die Verwahrer und ihre Aufgaben
(1) Der Verwahrer, dem eine Handlung, Notifikation oder Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Mitgliedstaaten der OECD
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 28 und 29;
jede nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 abgegebene Erklärung und die Rücknahme jeder dieser Erklärungen;
jeden nach Artikel 30 angebrachten Vorbehalt und jede nach Artikel 30 Absatz 4 erfolgte Rücknahme eines Vorbehalts;
jede nach Artikel 2 Absatz 3 oder 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 29 oder Artikel 31 Absatz 1 eingegangene Notifikation;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(2) Der Verwahrer, bei dem nach Absatz 1 eine Mitteilung eingeht oder der nach Absatz 1 eine Notifikation vornimmt, unterrichtet den anderen Verwahrer unverzüglich hiervon.
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KAAAF-08317